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Verkehrslandeplatz Großrückerswalde - EDAG 50 38,63 N / 13 07,58 E

Satzung des Flugsportvereins Erzgebirge e.V.


1. Name und Sitz des Vereins

1.1. Der Verein führt den Namen:

Flugsportverein Erzgebirge e.V.

1.2. Er hat seinen Sitz in Großrückerswalde auf dem Verkehrslandeplatz

1.3. Der Verein und seine Mitglieder gehören dem Luftsportverband Sachsen e.V. und über diesen dem Deutschen Aero-Club (DAeC ) an.

2. Ziele und Aufgaben

2.1. Der Verein will die Flugsportbegeisterten und Freunde des Ultraleichtfliegens in einer Gemeinschaft zusammenfassen, die Tradition pflegen, die Idee des Flugsportes in
weite Teile der Bevölkerung hineintragen und der Jugend ein sinnvolles
Betätigungsfeld in sportlicher Kameradschaft erschließen. Weitere Ziele sind die flugsportliche Weiterbildung, Qualifizierung und luftsportliche Veranstaltungen zu organisieren und auszurichten.

2.2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung (AO).
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.3. Der Satzungsinhalt wird durch die Nutzung der Flugzeuge der Haltergemeinschaften des Vereins, des sonstigen Vereinsvermögens und durch den Abschluss von Vereinbarungen mit Dritten verwirklicht.

2.4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
Ausnahmen hiervon sind Aufwandsentschädigungen für besondere Leistungen,
die der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung bedürfen.
Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.5. Die Ämter im Verein sind Ehrenämter.

3. Geschäftsjahr

3.1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Mitgliedschaft

4.1. Die Mitglieder des Vereins sind
a) ordentliche Mitglieder
b) fördernde Mitglieder
c) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende

4.2. Ordentliche Mitglieder sind solche, die im Verein den Luftsport ausüben und sich zur Satzung und den Nebenordnungen des Vereins bekannt haben.

4.3. Fördernde Mitglieder betreiben im Verein keinen Luftsport, unterstützen aber Inhalt und Anliegen des Vereins.

4.4. Personen, die sich hervorragende Verdienste für den Luftsport oder den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, ehemalige Vorsitzende in gleicher Weise zu Ehrenvorsitzenden gewählt werden.

4.5. Auf schriftlichen Antrag eines ordentlichen Mitgliedes, der bis spätestens 30. September vorliegen muss, kann durch den Vorstand für maximal 2 Jahren einen Ruhen der Mitgliedschaft ausgesprochen werden. In dieser Zeit entstehen dem Mitglied keine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein.

Der Verein ist seinerseits nicht zu Leistungen dem Mitglied gegenüber verpflichtet. Wird nach Ablauf der maximalen 2 Jahren die aktive Tätigkeit im Verein nicht wieder aufgenommen oder ein weiteres Ruhen der Mitgliedschaft durch beide Seiten schriftlich vereinbart, so endet die Mitgliedschaft automatisch.

5. Erwerb der Mitgliedschaft

5.1. Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden, die die Satzung des Vereins und dessen Nebenordnungen anerkennen.

5.2. Die Bewerber müssen ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen.
(Minderjährige müssen eine Einverständniserklärung ihrer Erziehungsberechtigten vorlegen.)

5.3. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme einstimmig entscheidet. Gegen die Ablehnung des Aufnahmegesuches kann der Bewerber innerhalb von 4 Wochen Einspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

5.4. Als Aufnahmetag gilt der Tag der Eintragung in die Mitgliederliste.

6. Beendigung der Mitgliedschaft

6.1. Die Mitgliedschaft endet durch Ableben, Austritt oder Ausschluß.

6.2. Der Austritt kann durch schriftliche Erklärung zum jeweiligen Jahresende wirksam werden,
wenn der Vorstand die Austrittserklärung bis spätestens 30.September des laufenden Jahres erhält.

6.3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann unter den Voraussetzungen, wie in den Ordnungsmaßnahmen festgelegt, erfolgen.

6.4. Ausscheidende Mitglieder erhalten keinerlei Entschädigung oder Rückzahlung. Sie besitzen keinerlei Rechte am Vereinsmögen.

7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

7.1. Alle Mitglieder haben das Recht , die Flugzeuge und Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der vom Verein gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen zu nutzen, sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

7.2. Sie sind verpflichtet, die sich aus der Satzung ergebenden Pflichten zu erfüllen,
das sportliche Bestreben und die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen und die gefassten Beschlüsse und Anordnungen zu befolgen.

8. Vereinsorgane

sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand

8.1. Der Vorstand besteht aus dem:

Vorsitzenden

Stellvertreter

Schatzmeister

Verantwortlicher für Öffentlichkeitsarbeit

Jugendleiter

9. Mitgliederversammlung

9.1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins. Stimmberechtigte Mitglieder sind ordentliche Mitglieder

9.2. Die Mitgliederversammlung muss am Vereinssitz und mindestens zweimal im Jahr ( nach Plan) schriftlich einberufen werden.

9.3. Eine Mitgliederversammlung muss innerhalb von vier Wochen einberufen werden
wenn dies mindestens fünfundzwanzig Prozent aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.

9.4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung bei einem Mitglied des Vorstandes schriftlich und mit kurzer Begründung einzureichen.
Über die Behandlung später eingehender oder erst während der Versammlung
gestellter Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung

9.5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse über: Maßnahmen zur Sicherung der Vereinsaufgaben und -ziele
über Mitgliederfragen, die Änderung von Mitgliedschaften, die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen und den Haushaltsplan.

9.6. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt einem Mitglied des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter, wenn kein Mitglied des Vorstandes anwesend ist und bei Wahl, Entlastung oder
Ausschluss eines Mitgliedes des Vorstandes.

9.7. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist durch ein vom Versammlungsleiter bestimmtes Mitglied ein Protokoll mit folgendem Inhalt zu führen:
- Tag, Ort und Dauer der Versammlung,
- die Namen der Anwesenden,
- die Tagesordnung,
- die wesentlichen Vorgänge der Versammlung
- die endgültige Fassung der gestellten Anträge ,
- den Wortlaut der gefassten Beschlüsse unter Angabe des Abstimmungsergebnisses
- bei Wahl die Nahmen der gewählten unter Angaben des Wahlergebnisses sowie ihrer Erklärung über die Annahme der Wahl.
- Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

9.8. Die ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

9.9. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Bei Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist die Anwesenheit von mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Beschlüsse sind unmittelbar im Anschluss an die Mitgliederversammlung vier Wochen im Vereinszimmer öffentlichen auszuhängen.

9.10. Soll eine Wahl, ein Beschluss oder eine Entscheidung über den Ausschluß eines Mitgliedes in geheimer Abstimmung erfolgen, so muß dies von mindestens fünfzig Prozent der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt werden.

9.11. Das Protokoll wird jedem Vereinsmittglied zur Information zugeschickt.

10. Der Vorstand

10.1. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

10.2. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur Neuwahl ein geeignetes Mitglied kommissarisch einsetzen, welches durch die nächste Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.

10.3. Im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung führt der Vorstand die laufenden Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsmögen.
Für Finanzgeschäfte wird folgende Unterschriftenordnung festgelegt.
-bis 5.000,00 € - die Unterschrift eines Vorstandsmitgliedes

-über 5.000,00 € - die gemeinsamen Unterschriften des Vorsitzenden und eines Vorstandsmitgliedes

10.4. Der Vorsitzende, der Stellvertreter und Schatzmeister vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind Vorstand im Sinne § 26 Abs. 2 BGB.
Der Vorsitzende, der Stellvertreter und Schatzmeister sind je allein vertretungsberechtigt. Eine Abstimmung untereinander ist zwingend notwendig

10.5. Der Vorstand führt im Sinne der Satzung selbständig Entscheidungen herbei. In Fällen von Vermögensfragen über 1/4 der Jahresmitgliederbeiträge pro Einzelfall höchstens jedoch 5000,- Euro entscheidet nur die Mitgliederversammlung. Notwendige Ersatzvorhaben bleiben davon unberührt.

10.6. Der Schatzmeister erledigt die Kassengeschäfte und arbeitet vor allem bei
der Ausarbeitung des Haushaltsplanes mit, welcher von der Mitgliederversammlung für jedes Kalenderjahr zu beschließen ist.

10.7. Eine Vorstandssitzung muss durchgeführt werden, wenn dies mindestens 25 Prozent des Vorstandes oder mindestens 25 Prozent der stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angaben von Gründen verlangen.

10.8. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen haben mindestens drei Tage vorher schriftlich, bzw. fernmündlich zu erfolgen. Vorstandsitzungen sollen turnusmäßig aller acht Wochen stattfinden.

10.9. Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Abstimmung erfolgt mit Einstimmigkeit, ansonsten ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

10.10. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift mit folgenden Inhalt anzufertigen: Tag, Ort und Dauer der Sitzung, Name der Anwesenden und Wortlaut des Abstimmungsergebnisses und Festlegungen.

11. Gebühren und Beiträge

11.1. Alle Gebühren und Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und in der Gebührenordnung schriftlich niederlegt.

11.2. Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen, die Erhebung einer Umlage beschließen und den Kreis der hierfür zahlungspflichtigen Mitglieder bestimmen.

11.3. Über die Stundung und den Erlass von Beiträgen, Gebühren und Umlagen entscheidet in besonders begründeten Fällen die Mitgliederversammlung, auf Antrag beim Vorstand.

12. Kassenprüfung

12.1. Durch die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu bestellen.

12.2. Ihnen obliegt die Kontrolle der Kassenführung und der Erfüllung des Haushaltsplanes. Sie geben dem Vorstand Kenntnis von den Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

13. Haftung

13.1. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die aus dem Flug- und Werkstattbetrieb, sowie bei sonstiger Vereinstätigkeit entstehenden Schäden und Sachverlusten auf dem Flugplatz und in den Vereinsräumen, soweit dafür kein Versicherungsschutz besteht.

13.2 Ein Mitglied haftet gegenüber dem Verein für jeden von Ihm grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schaden.

14. Ordnungsmaßnahmen

14.1 Bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Vereinssatzung oder gegen die Sicherheitsvorschriften, bei unsportlichem oder unehrenhaftem Verhalten, bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen, bei das Ansehen des Vereins schädigenden oder beeinträchtigenden Handlungen, kann der Vorstand folgende Ordnungsmaßnahmen verhängen:
a) Ermahnung
b) Androhung des Ausschlusses aus dem Verein
Über den Ausschluss aus dem Verein entscheidet die Mitgliederversammlung mehrheitlich.

14.2. Vor Verhängung einer Ordnungsmaßnahme ist dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen.

14.3. Die Entscheidung über die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

14.4 Wer aus dem Verein ausgeschlossen wird, verliert jeden Anspruch an dem Verein. Für einen dem Verein zugefügten Schaden bleibt das ausgeschlossene Mitglied jedoch haftbar. Dem Verein gehörende Gegenstände und Gelder sind zurückzugeben.

15. Auflösung des Vereins

15.1. die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese ist unter Ausschluss sonstiger Tagesordnungspunkte durch einen eingeschriebenen Brief an alle erreichbaren und stimmberechtigter Mitglieder unter Einhaltung einer Monatsfrist einzuberufen. Zu dem Beschluss ist eine 3/4 Mehrheit der Mitglieder notwendig.

15.2. Bei der Auflösung des Vereins sowie bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Luftsportverband Sachsen e. V. oder dessen Rechtsnachfolger, der es unmittelbar und ausschließlich in gemeinnütziger Weise zur Förderung des Flugsportes zu verwenden hat.

16. Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Marienberg, den 10.12.2011
(geändert lt. Mitgliederversammlung vom 10.12.2011)

Niederschrift

Entsprechend Vorstandssitzung vom 14.02.2018 ergeht folgender Nachtrag zur Vereinssatzung des Flugsportverein Erzgebirge e.V.

17 Datenschutz im Verein

17.1 Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist oder eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt.

17.2 Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Verein erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.

17.3 Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung- und  Verwendung erläßt der Verein eine Datenschutzrichtlinie, die auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.

Marienberg, den 14.02.2018

Andreas Petzold
1.Vors.
Flugsportverein Erzgebirge e.V.

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